Trotz bester Bemühungen der Gerichte gibt es viele Verfahrensvarianten in Zivilangelegenheiten. Der hier beschriebene Fall ist ein gutes Bespiel, um Ihnen einen ersten Eindruck zu vermitteln.
Zivilrechtsverfahren beginnen immer mit einem verfahrenseinleitenden Antrag, der Vorladung. Diese wird der beklagten Partei durch einen Gerichtsvollzieher überreicht. Wenn der Beklagte in den Niederlanden wohnt, muss ein Termin von acht Tagen zwischen der Zustellung der Vorladung und dem ersten Gerichtstermin eingehalten werden. Wenn der Beklagte im Ausland wohnhaft ist, beträgt der Zeitraum bis zu drei Monate.
Ein häufiges Missverständnis beim Empfang einer Vorladung ist die Annahme, dass man tatsächlich bei dem genannten ersten Gerichtstermin anwesend sein müsse. Das in der Vorladung genannte Datum ist lediglich ein Verwaltungs- Datum. An diesem Tag registriert das Gericht den Fall nur und vertagt die Verhandlungen. Es findet keine Anhörung statt. Stattdessen ist es üblich, dass der Rechtsanwalt der beklagten Partei sich an diesem Tag vorstellt und sofort eine Vertagung beantragt.
In Zivilverfahren beim „Sektor Kanton” kann die beklagte Partei einen Verteidiger benennen (normalerweise einen Rechtsanwalt oder Juristen) oder sich selbst verteidigen. Obwohl das Gericht nicht ablehnen kann, dass eine Partei sich selber mündlich verteidigen möchte, wird es mit Abstand bevorzugt, wenn die Verteidigung schriftlich eingereicht wird.
Wenn keine Klagebeantwortung eingereicht wird, wird der Fall für ein Versäumnisurteil innerhalb von vier Wochen vertagt. Innerhalb dieser Zeit ist es immer noch möglich, den Fehler durch Benennung eines Rechtsanwalts oder durch Einreichung einer Verteidigungsschrift zu beheben, so dass kein Versäumnisurteil zustande kommt.
Wenn eine Klagebeantwortung eingereicht wird, plant das Gericht eine Anhörung, um Informationen zu sammeln, um ein Urteil fällen zu können und um zu testen, ob die Parteien sich nicht einig werden können. Einige Richter geben während der Anhörung Auskunft, wie das Gerichtsurteil ausfallen könnte, wenn die Parteien sich nicht vorher einigen. Es ist üblich die Parteien auf den Flur vor dem Gerichtssaal zu schicken, um dort zu einer Einigung zu kommen. Andere Richter hingegen lassen die Parteien im Dunkeln und geben keine Auskunft über ein mögliches Urteil. Das Urteil wird nie im direkten Anschluss an die Verhandlungen bekanntgegeben, sondern mindestens sechs Wochen später.
Es gibt Fälle, bei denen offensichtlich keine Einigung zustande kommt. In diesen Fällen nutzt der Richter die Verhandlung, um Rechtsfragen und den weiteren Verlauf des Verfahrens zu besprechen. Welche Zeugen möchten die Parteien hören? Ist ein Gutachten erforderlich, um Schäden zu beurteilen? Diese Anhörungen sind in der Regel technisch und werden verwendet, um das weitere Vorgehen zu verdeutlichen.
Wenn der Richter der Auffassung ist, dass das Gericht ausreichende Informationen hat für eine Urteilsfällung, dann wird nach der Anhörung ein Urteil gefällt und es kann keine weiterer Sachvortrag eingereicht werden. In komplexen Fällen kann jedoch eine zweite schriftliche Runde zugelassen werden. In solchen Fällen können die Parteien entweder verlangen, dass nach den weiteren schriftlichen Stellungnahmen ein Urteil gefällt wird oder, dass eine weitere Anhörung mit formalen Plädoyers folgt.
Gegen alle Gerichtsurteile der ersten Instanz ist Berufung möglich. Bei einer Berufung gegen ein Urteil der ersten Instanz „Sektor Kanton“, ist der Beistand durch einen Rechtsanwalt verpflichtend. Im Prinzip besteht das Verfahren beim Berufungsgericht aus schriftlichen Stellungnahmen und einer Anhörung. Sollte das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung kommen als das Gericht der ersten Instanz, dann sind neue Zeugenanhörungen, etc., erlaubt. Damit werden alle verfahrensrechtlichen Komplikationen der ersten Instanz behoben.
Das Berufungsverfahren bewertet die Streitpunkte und Fakten des ursprünglichen Falls. Dies kann so weit gehen, dass das Gericht den kompletten Fall neu aufrollt, obwohl dies davon abhängt, gegen welche Bestandteile des Urteils der ersten Instanz in Berufung gegangen wurde. Wenn zum Beispiel nur gegen die Höhe des Schadensersatzes in einem Zivilverfahren Berufung eingelegt worden ist, so kann das Berufungsgericht nicht überprüfen, ob die andere Partei überhaupt schuldig war. Das ist eine unwiderlegbare Tatsache in dem Berufungsverfahren. Die Gründe für die Berufung sind somit von großer Bedeutung für den Kompetenzbereich des Gerichts.
Alle rechtlichen Aspekte des Berufungsurteils können von der höchsten Instanz erneut beurteilt werden. Diese Instanz beurteilt jedoch lediglich rechtliche Fragen und Gründe. Die Fakten werden von der niedrigen Instanz übernommen. Jedes Jahr scheitern unzählige Berufungen beim Obersten Gerichtshof. Entweder, weil die zweite Instanz die rechtlichen Aspekte korrekt beurteilt hat, oder weil versucht wird, gegen Fakten in Revision zu gehen. Auf Grund der speziellen Natur des Verfahrens beim obersten Gericht ist es nur wenigen erfahrenen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer erlaubt, derartige Verfahren zu führen.
Für weitergehende Informationen zu Zivilverfahren in den Niederlanden wenden Sie sich bitte an Jaap Wijnja.